{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-12-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2009-103_2008-12-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3262", "Checksum": "abf65bd23b7a1dfe3ca42625c635fa63"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2009_103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 17.12.2008 AGVE_2009_103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 17.12.2008 AGVE_2009_103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 17.12.2008 AGVE_2009_103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungszone\n- Frage der Anwendung einer erst nach Einreichung des Baugesuchs bzw. erst im Rechtsmittelverfahren erlassenen Planungszone auf ein hängiges Bauvorhaben"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:44", "Checksum": "781a3842d7184f3fd33a41b787e84e29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 17.12.2008 AGVE_2009_103\nRegeste:\nPlanungszone\n- Frage der Anwendung einer erst nach Einreichung des Baugesuchs bzw. erst im Rechtsmittelverfahren erlassenen Planungszone auf ein hängiges Bauvorhaben\n\n2009 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 453\n\nAn dieser Stelle sei noch erwähnt, dass jemand, der staatliches\nAreal an öffentlichen Gewässern ausschliesslich benutzen darf,\ngegenüber der Grosszahl der Bürgerinnen und Bürger, welchen diese\nMöglichkeit verwehrt bleibt, privilegiert ist (vgl. RRB Nr. …). Das\nvom Beschwerdeführer dieser Rechtsprechung entgegengebrachte\nArgument, es würde jedermann freistehen dem Verein beizutreten\nund somit auch von diesem Privileg zu profitieren, vermag nicht zu\nüberzeugen. Ist doch die Vereinszugehörigkeit in aller Regel mit\neinem zu entrichtenden Mitgliederbeitrag oder anderen Pflichten verbunden. Die Mitglieder des Wasserfahrvereins R. M. kommen in den\nGenuss, staatliches Areal an öffentlichen Gewässern benutzen zu\ndürfen. Dies bleibt all jenen Personen verwehrt, welche dem Wasserfahrverein nicht beitreten wollen. Folglich liegt tatsächlich eine\nPrivilegierung des Vereins vor und eine entsprechende Gebührengestaltung und -erhebung ist gerechtfertigt.\n(…)\n\n103 Planungszone\n- Frage der Anwendung einer erst nach Einreichung des Baugesuchs\nbzw. erst im Rechtsmittelverfahren erlassenen Planungszone auf ein\nhängiges Bauvorhaben\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrates vom 17. Dezember 2008 i.S. R.B.\ngegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderats L.\n\nAus den Erwägungen\n\n6. Anwendung der Planungszone auf das vorliegende Bauvorhaben\n6.1. Der Gemeinderat L. erliess mit Beschluss vom 26. März\n2008 gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung\n(Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 i.V.m. § 29 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz;\n454 Verwaltungsbehörden 2009\n\nBauG) vom 19. Januar 1993 über die Parzellen 16, 17, 21, 566 sowie\nteilweise über die Parzellen 18, 19, 20, 39, 41, 42 und 768 im Gebiet\n\"H. H.\" eine Planungszone. Der Beschwerdeführer erhob mit\nEingabe vom 29. April 2008 dagegen Einsprache. Der Gemeinderat\nL. wies diese sowie eine andere Einsprache mit Entscheid vom\n13. Oktober 2008 ab und bestätigte die festgelegte Planungszone.\nGegen diesen Entscheid des Gemeinderats hat der Beschwerdeführer\nbeim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) am 6. November 2008 Beschwerde erhoben; ein Entscheid des BVU steht zurzeit\nnoch aus.\n6.2. Gemäss § 29 Abs. 1 BauG können, während der Erlass oder\ndie Änderung von Nutzungsplänen und -vorschriften vorbereitet\nwird, Planungszonen für genau bezeichnete Gebiete erlassen werden,\num Vorkehren zu verhindern, welche die Verwirklichung des Zwecks\ndieser Pläne und Vorschriften erschweren. Zuständig ist bei kommunalen Nutzungsplänen und -vorschriften der Gemeinderat. Planungszonen werden mit der öffentlichen Auflage wirksam und gelten bis\nzum Inkrafttreten der Nutzungspläne und -vorschriften, deren Zweck\nsie sichern, längstens 5 Jahre. Bewilligungen für Bauten in der Planungszone dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass sie die\nVerwirklichung der neuen Pläne und Vorschriften nicht erschweren.\nDie Bewilligungen bedürfen der Zustimmung der Behörde, welche\ndie Planungszone erlassen hat (§ 29 Abs. 2 BauG). Die Bestimmung\nvon § 29 BauG bezweckt wie Art. 27 RPG die Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden. Künftigen Planfestsetzungen wird durch den Erlass einer Planungszone eine sog. negative\nVorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen nur noch erteilt\nwerden, wenn dadurch die vorgesehene planerische Neuordnung\nnicht erschwert wird. Eine Plansicherungsmassnahme wie die Planungszone ist aufgrund ihrer eigentumsbeschränkenden Wirkung nur\nbei Wahrung der Verhältnismässigkeit zulässig (vgl. Alexander Ruch,\nin: Heinz Aemisegger/Alfred Kuttler/Pierre Moor/Alexander Ruch\n[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung\n[Kommentar RPG], Zürich 1999, Art. 27 N. 27).\n6.3. Planungszonen werden in einem selbständigen, nicht wie\ndie Bausperre auf ein konkretes Baugesuch bezogenen Verfahren er-\n2009 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 455\n\n"}