Ist doch die Vereinszugehörigkeit in aller Regel mit einem zu entrichtenden Mitgliederbeitrag oder anderen Pflichten verbunden. Die Mitglieder des Wasserfahrvereins R. M. kommen in den Genuss, staatliches Areal an öffentlichen Gewässern benutzen zu dürfen. Dies bleibt all jenen Personen verwehrt, welche dem Wasserfahrverein nicht beitreten wollen. Folglich liegt tatsächlich eine Privilegierung des Vereins vor und eine entsprechende Gebührengestaltung und -erhebung ist gerechtfertigt. (…)