Dies bedeutet, dass die in Bezug auf die Sonderfälle eingeschlagene Praxis weitergeführt werden soll (vgl. auch Seite 2 der Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat betreffend das Wassernutzungsabgabendekret vom 23. Januar 2008; 08.29). Es ist nicht ersichtlich, weshalb mit Inkrafttreten des WnD auf einmal ein Sonderfall vorliegen sollte, war ein solcher auch unter Anwendung des GnD nicht gegeben. 2009 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 453