Zweifelsfrei ist es dem Beschwerdeführer auch im Sommer möglich, den Unterstand zu benutzen. Ein objektiver Grund, weshalb die einer erhobenen Gebühr zugrunde liegende Nutzung nur während eines Bruchteils des Jahres stattfindet, würde dann vorliegen, wenn die Nutzung effektiv nur während eines Teils des Jahres möglich wäre. Des Weiteren hat sich der Wortlaut des § 17 WnD im Vergleich zu § 14 des Gebührendekrets zum Gesetz über die Nutzung der öffentlichen Gewässer vom 15. Mai 1990 (GnD) nur marginal geändert. Dies bedeutet, dass die in Bezug auf die Sonderfälle eingeschlagene Praxis weitergeführt werden soll (vgl. auch Seite 2 der Botschaft des Regierungsrats an den Grossen