Es handelt sich vorliegend nicht um Sonderfälle im Sinne von § 17 WnD. Besondere Verhältnisse, die zu einer Ermässigung der Nutzungsgebühr führen können, liegen gemäss regierungsrätlicher Praxis dann vor, wenn aus objektiven Gründen die einer erhobenen Gebühr zugrunde liegende Nutzung des Gewässers nur während eines Bruchteils des Jahres stattfindet (vgl. RRB Nr. …). Dass der Weidlingsunterstand ausschliesslich im Winterhalbjahr als Bootsunterstand dient, ist wohl darauf zurückzuführen, dass die Boote in dieser Jahreszeit nicht genutzt und deshalb dort untergebracht werden. Zweifelsfrei ist es dem Beschwerdeführer auch im Sommer möglich, den Unterstand zu benutzen.