4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es unter Berücksichtung aller Fakten, insbesondere der Nutzung (nur im Winterhalbjahr) und Bauweise der Bauten (der Unterstand ist offen und uneingeschränkt zugänglich) respektive der Tätigkeit des Wasserfahrvereins (Ausbildung von Jungpontonieren, Jugendförderung etc.) angebracht sei, bei der Festlegung der Gebührenhöhe § 17 des Wassernutzungsabgabendekrets (WnD) vom 18. März 2008 (Sonderfälle) zu berücksichtigen. Zudem gewähre man Schulen und Behindertenvereinigungen ein kostenloses Gastrecht und die Möglichkeit, die Natur am und auf dem Rhein zu erleben.