Vielmehr ist der Regierungsrat – wie dargelegt – ans Bundesrecht gebunden und darf deshalb eine Baubewilligung für Strassenreklamen im Bereich von Nationalstrassen 1. und 2. Klasse nur bewilligen beziehungsweise eine Beschwerde auf Erteilung der Baubewilligung nur gutheissen, falls die bundesrechtlich verlangte Genehmigung des ASTRA vorliegt (Art. 99 SSV). Der Regierungsrat prüft die Beschwerde mit voller Kognition; er bleibt aber an das Bundesrecht und den darin statuierten Genehmigungsvorbehalt gebunden.