{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-12-02", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2009-102_2009-12-02.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3261", "Checksum": "80d757d104c2ba97a66307186bafb732"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2009_102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 02.12.2009 AGVE_2009_102"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 02.12.2009 AGVE_2009_102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 02.12.2009 AGVE_2009_102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewässernutzungsgebühr\n- Frage des Vorliegens eines Sonderfalles gemäss § 17 WnD und der damit verbundenen Ermässigung der Nutzungsgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:18", "Checksum": "e8ec809d7ea41e0a926f79ef2c2fd8af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 02.12.2009 AGVE_2009_102\nRegeste:\nGewässernutzungsgebühr\n- Frage des Vorliegens eines Sonderfalles gemäss § 17 WnD und der damit verbundenen Ermässigung der Nutzungsgebühr\n\n2009 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 451\n\ndesamts für Strassen ASTRA käme einer Rechtsverweigerung gleich.\nIn föderaler Hinsicht spiele es keine Rolle, ob eine kantonale Regierung oder ein kantonales Gericht entscheide; es müsse ein Entscheid\ngefällt werden. Die Behauptung, erst auf Bundesebene könne die\nnotwendige Genehmigung des Bundesamts für Strassen ASTRA\nüberprüft werden, könne nicht stimmen.\nDieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Der Regierungsrat ist nämlich weder Aufsichtsbehörde des ASTRA, noch\nkommt ihm von Bundesrechts wegen eine Kompetenz zu, die Entscheidungen des ASTRA zu überprüfen beziehungsweise der Beschwerdeführerin an Stelle des ASTRA die notwendige Genehmigung zu erteilen. Vielmehr ist der Regierungsrat – wie dargelegt –\nans Bundesrecht gebunden und darf deshalb eine Baubewilligung für\nStrassenreklamen im Bereich von Nationalstrassen 1. und 2. Klasse\nnur bewilligen beziehungsweise eine Beschwerde auf Erteilung der\nBaubewilligung nur gutheissen, falls die bundesrechtlich verlangte\nGenehmigung des ASTRA vorliegt (Art. 99 SSV). Der Regierungsrat\nprüft die Beschwerde mit voller Kognition; er bleibt aber an das\nBundesrecht und den darin statuierten Genehmigungsvorbehalt gebunden. Dies mag zwar für die Beschwerdeführerin zur unbefriedigenden Konsequenz führen, dass der Genehmigungsentscheid,\nobwohl vom Gemeinderat eröffnet, von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nicht geändert werden kann und damit ihre Anfechtung\nbeim Regierungsrat ins Leere läuft.\n(…)\n\n102 Gewässernutzungsgebühr\n- Frage des Vorliegens eines Sonderfalles gemäss § 17 WnD und der\ndamit verbundenen Ermässigung der Nutzungsgebühr\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrates vom 2. Dezember 2009 i.S. Wasserfahrverein R.M. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und\nUmwelt.\n452 Verwaltungsbehörden 2009\n\nAus den Erwägungen\n\n4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es unter Berücksichtung aller Fakten, insbesondere der Nutzung (nur im Winterhalbjahr) und Bauweise der Bauten (der Unterstand ist offen und uneingeschränkt zugänglich) respektive der Tätigkeit des Wasserfahrvereins (Ausbildung von Jungpontonieren, Jugendförderung etc.) angebracht sei, bei der Festlegung der Gebührenhöhe § 17 des Wassernutzungsabgabendekrets (WnD) vom 18. März 2008 (Sonderfälle) zu\nberücksichtigen. Zudem gewähre man Schulen und Behindertenvereinigungen ein kostenloses Gastrecht und die Möglichkeit, die\nNatur am und auf dem Rhein zu erleben.\nEs handelt sich vorliegend nicht um Sonderfälle im Sinne von §\n17 WnD. Besondere Verhältnisse, die zu einer Ermässigung der Nutzungsgebühr führen können, liegen gemäss regierungsrätlicher Praxis dann vor, wenn aus objektiven Gründen die einer erhobenen Gebühr zugrunde liegende Nutzung des Gewässers nur während eines\nBruchteils des Jahres stattfindet (vgl. RRB Nr. …). Dass der Weidlingsunterstand ausschliesslich im Winterhalbjahr als Bootsunterstand dient, ist wohl darauf zurückzuführen, dass die Boote in dieser\nJahreszeit nicht genutzt und deshalb dort untergebracht werden.\nZweifelsfrei ist es dem Beschwerdeführer auch im Sommer möglich,\nden Unterstand zu benutzen. Ein objektiver Grund, weshalb die einer\nerhobenen Gebühr zugrunde liegende Nutzung nur während eines\nBruchteils des Jahres stattfindet, würde dann vorliegen, wenn die\nNutzung effektiv nur während eines Teils des Jahres möglich wäre.\nDes Weiteren hat sich der Wortlaut des § 17 WnD im Vergleich zu\n§ 14 des Gebührendekrets zum Gesetz über die Nutzung der öffentlichen Gewässer vom 15. Mai 1990 (GnD) nur marginal geändert.\nDies bedeutet, dass die in Bezug auf die Sonderfälle eingeschlagene\nPraxis weitergeführt werden soll (vgl. auch Seite 2 der Botschaft des\nRegierungsrats an den Grossen Rat betreffend das Wassernutzungsabgabendekret vom 23. Januar 2008; 08.29). Es ist nicht ersichtlich,\nweshalb mit Inkrafttreten des WnD auf einmal ein Sonderfall\nvorliegen sollte, war ein solcher auch unter Anwendung des GnD\nnicht gegeben.\n2009 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 453\n\nAn dieser Stelle sei noch erwähnt, dass jemand, der staatliches\nAreal an öffentlichen Gewässern ausschliesslich benutzen darf,\ngegenüber der Grosszahl der Bürgerinnen und Bürger, welchen diese\nMöglichkeit verwehrt bleibt, privilegiert ist (vgl. RRB Nr. …). Das\nvom Beschwerdeführer dieser Rechtsprechung entgegengebrachte\nArgument, es würde jedermann freistehen dem Verein beizutreten\nund somit auch von diesem Privileg zu profitieren, vermag nicht zu\nüberzeugen. Ist doch die Vereinszugehörigkeit in aller Regel mit\neinem zu entrichtenden Mitgliederbeitrag oder anderen Pflichten verbunden. Die Mitglieder des Wasserfahrvereins R. M. kommen in den\nGenuss, staatliches Areal an öffentlichen Gewässern benutzen zu\ndürfen. Dies bleibt all jenen Personen verwehrt, welche dem Wasserfahrverein nicht beitreten wollen. Folglich liegt tatsächlich eine\nPrivilegierung des Vereins vor und eine entsprechende Gebührengestaltung und -erhebung ist gerechtfertigt.\n(…)\n\n103 Planungszone\n- Frage der Anwendung einer erst nach Einreichung des Baugesuchs\nbzw. erst im Rechtsmittelverfahren erlassenen Planungszone auf ein\nhängiges Bauvorhaben\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrates vom 17. Dezember 2008 i.S. R.B.\ngegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderats L.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}