2009 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 451 desamts für Strassen ASTRA käme einer Rechtsverweigerung gleich. In föderaler Hinsicht spiele es keine Rolle, ob eine kantonale Regie- rung oder ein kantonales Gericht entscheide; es müsse ein Entscheid gefällt werden. Die Behauptung, erst auf Bundesebene könne die notwendige Genehmigung des Bundesamts für Strassen ASTRA überprüft werden, könne nicht stimmen. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Der Regie- rungsrat ist nämlich weder Aufsichtsbehörde des ASTRA, noch kommt ihm von Bundesrechts wegen eine Kompetenz zu, die Ent- scheidungen des ASTRA zu überprüfen beziehungsweise der Be- schwerdeführerin an Stelle des ASTRA die notwendige Genehmi- gung zu erteilen. Vielmehr ist der Regierungsrat – wie dargelegt – ans Bundesrecht gebunden und darf deshalb eine Baubewilligung für Strassenreklamen im Bereich von Nationalstrassen 1. und 2. Klasse nur bewilligen beziehungsweise eine Beschwerde auf Erteilung der Baubewilligung nur gutheissen, falls die bundesrechtlich verlangte Genehmigung des ASTRA vorliegt (Art. 99 SSV). Der Regierungsrat prüft die Beschwerde mit voller Kognition; er bleibt aber an das Bundesrecht und den darin statuierten Genehmigungsvorbehalt ge- bunden. Dies mag zwar für die Beschwerdeführerin zur unbefrie- digenden Konsequenz führen, dass der Genehmigungsentscheid, obwohl vom Gemeinderat eröffnet, von den kantonalen Rechtsmittel- instanzen nicht geändert werden kann und damit ihre Anfechtung beim Regierungsrat ins Leere läuft. (…) 102 Gewässernutzungsgebühr - Frage des Vorliegens eines Sonderfalles gemäss § 17 WnD und der damit verbundenen Ermässigung der Nutzungsgebühr Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 2. Dezember 2009 i.S. Was- serfahrverein R.M. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. 452 Verwaltungsbehörden 2009 Aus den Erwägungen 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es unter Berück- sichtung aller Fakten, insbesondere der Nutzung (nur im Winter- halbjahr) und Bauweise der Bauten (der Unterstand ist offen und un- eingeschränkt zugänglich) respektive der Tätigkeit des Wasserfahr- vereins (Ausbildung von Jungpontonieren, Jugendförderung etc.) an- gebracht sei, bei der Festlegung der Gebührenhöhe § 17 des Wasser- nutzungsabgabendekrets (WnD) vom 18. März 2008 (Sonderfälle) zu berücksichtigen. Zudem gewähre man Schulen und Behinderten- vereinigungen ein kostenloses Gastrecht und die Möglichkeit, die Natur am und auf dem Rhein zu erleben. Es handelt sich vorliegend nicht um Sonderfälle im Sinne von § 17 WnD. Besondere Verhältnisse, die zu einer Ermässigung der Nut- zungsgebühr führen können, liegen gemäss regierungsrätlicher Pra- xis dann vor, wenn aus objektiven Gründen die einer erhobenen Ge- bühr zugrunde liegende Nutzung des Gewässers nur während eines Bruchteils des Jahres stattfindet (vgl. RRB Nr. …). Dass der Weid- lingsunterstand ausschliesslich im Winterhalbjahr als Bootsunter- stand dient, ist wohl darauf zurückzuführen, dass die Boote in dieser Jahreszeit nicht genutzt und deshalb dort untergebracht werden. Zweifelsfrei ist es dem Beschwerdeführer auch im Sommer möglich, den Unterstand zu benutzen. Ein objektiver Grund, weshalb die einer erhobenen Gebühr zugrunde liegende Nutzung nur während eines Bruchteils des Jahres stattfindet, würde dann vorliegen, wenn die Nutzung effektiv nur während eines Teils des Jahres möglich wäre. Des Weiteren hat sich der Wortlaut des § 17 WnD im Vergleich zu § 14 des Gebührendekrets zum Gesetz über die Nutzung der öffent- lichen Gewässer vom 15. Mai 1990 (GnD) nur marginal geändert. Dies bedeutet, dass die in Bezug auf die Sonderfälle eingeschlagene Praxis weitergeführt werden soll (vgl. auch Seite 2 der Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat betreffend das Wassernutzungs- abgabendekret vom 23. Januar 2008; 08.29). Es ist nicht ersichtlich, weshalb mit Inkrafttreten des WnD auf einmal ein Sonderfall vorliegen sollte, war ein solcher auch unter Anwendung des GnD nicht gegeben. 2009 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 453 An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass jemand, der staatliches Areal an öffentlichen Gewässern ausschliesslich benutzen darf, gegenüber der Grosszahl der Bürgerinnen und Bürger, welchen diese Möglichkeit verwehrt bleibt, privilegiert ist (vgl. RRB Nr. …). Das vom Beschwerdeführer dieser Rechtsprechung entgegengebrachte Argument, es würde jedermann freistehen dem Verein beizutreten und somit auch von diesem Privileg zu profitieren, vermag nicht zu überzeugen. Ist doch die Vereinszugehörigkeit in aller Regel mit einem zu entrichtenden Mitgliederbeitrag oder anderen Pflichten ver- bunden. Die Mitglieder des Wasserfahrvereins R. M. kommen in den Genuss, staatliches Areal an öffentlichen Gewässern benutzen zu dürfen. Dies bleibt all jenen Personen verwehrt, welche dem Was- serfahrverein nicht beitreten wollen. Folglich liegt tatsächlich eine Privilegierung des Vereins vor und eine entsprechende Gebühren- gestaltung und -erhebung ist gerechtfertigt. (…) 103 Planungszone - Frage der Anwendung einer erst nach Einreichung des Baugesuchs bzw. erst im Rechtsmittelverfahren erlassenen Planungszone auf ein hängiges Bauvorhaben Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 17. Dezember 2008 i.S. R.B. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinde- rats L. Aus den Erwägungen 6. Anwendung der Planungszone auf das vorliegende Bauvor- haben 6.1. Der Gemeinderat L. erliess mit Beschluss vom 26. März 2008 gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 i.V.m. § 29 des Ge- setzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz;