Der Regierungsrat prüft die Beschwerde mit voller Kognition; er bleibt aber an das Bundesrecht und den darin statuierten Genehmigungsvorbehalt gebunden. Dies mag zwar für die Beschwerdeführerin zur unbefriedigenden Konsequenz führen, dass der Genehmigungsentscheid, obwohl vom Gemeinderat eröffnet, von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nicht geändert werden kann und damit ihre Anfechtung beim Regierungsrat ins Leere läuft. (…) 102 Gewässernutzungsgebühr - Frage des Vorliegens eines Sonderfalles gemäss § 17 WnD und der damit verbundenen Ermässigung der Nutzungsgebühr