desamts für Strassen ASTRA käme einer Rechtsverweigerung gleich. In föderaler Hinsicht spiele es keine Rolle, ob eine kantonale Regierung oder ein kantonales Gericht entscheide; es müsse ein Entscheid gefällt werden. Die Behauptung, erst auf Bundesebene könne die notwendige Genehmigung des Bundesamts für Strassen ASTRA überprüft werden, könne nicht stimmen. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Der Regierungsrat ist nämlich weder Aufsichtsbehörde des ASTRA, noch kommt ihm von Bundesrechts wegen eine Kompetenz zu, die Entscheidungen des ASTRA zu überprüfen beziehungsweise der Beschwerdeführerin an Stelle des ASTRA die notwendige Genehmigung zu erteilen.