An dieser Genehmigungsverweigerung hielt das ASTRA mit Stellungnahme vom 1. Mai 2009 fest. Ohne einen Verstoss gegen das massgebende Bundesrecht zu begehen, ist es dem Regierungsrat demnach auch im Beschwerdeverfahren verwehrt, die Beschwerde der Beschwerdeführerin insoweit gutzuheissen, als sie die Erteilung der Baubewilligung für die vom ASTRA nicht genehmigten Reklameanlagen begehrt. 4.2. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme aus, dass die Rechtsweggarantie ein Verfahrensgrundrecht darstelle. Im Kanton sei die Rechtsweggarantie umgesetzt. Der Zugang zu einem Gericht sei gegeben.