Demgegenüber ist die Genehmigung bundesrechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer entsprechenden kantonalen Baubewilligung. Den kantonalen Behörden ist es damit aufgrund des Vorrangs des Bundesrechts versagt, ohne Genehmigung des Bundesamts für Strassen (ASTRA) eine Strassenreklame im Bereich der Nationalstrassen 1. und 2. Klasse zu bewilligen. Das ASTRA verweigerte die Zustimmung für einen Teil der beantragten Reklamepositionen (Positionen 2 bis 4 sowie 7 bis 9 und ein Schild der Position 6; Schreiben des ASTRA …). An dieser Genehmigungsverweigerung hielt das ASTRA mit Stellungnahme vom 1. Mai 2009 fest.