Im Gegensatz zu anderen Bundesgesetzen verlangt die SSV zwingend eine Genehmigung und nicht nur eine Anhörung der zuständigen Bundesbehörden. Im Fall einer blossen Pflicht, die Bundesbehörden anzuhören, könnten die kantonalen Behörden ohne weiteres entgegen dem gestellten Bundesantrag entscheiden, wobei die Bundesbehörden auf den ihnen in diesen Verfahren geöffneten kantonalen Rechtsweg verwiesen werden könnten (vgl. dazu z.B. Art. 18m des Eisenbahngesetzes [EBG] vom 20. Dezember 1957 für die kantonalen Bewilligungen der Nebenanlagen). Demgegenüber ist die Genehmigung bundesrechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer entsprechenden kantonalen Baubewilligung.