Die Kantone sind an die bundesrechtlichen Vorschriften gebunden. Das Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1998). In diesem Sinn sind die Kantone beziehungsweise die kantonalen Behörden verpflichtet, bei der Rechtsanwendung das übergeordnete Bundesrecht zu beachten. Im Gegensatz zu anderen Bundesgesetzen verlangt die SSV zwingend eine Genehmigung und nicht nur eine Anhörung der zuständigen Bundesbehörden.