4. Fehlende Genehmigung durch das Bundesamt 4.1. Gemäss Art. 99 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) bedarf das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde; vor der Erteilung der Bewilligung für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen 1. und 2. Klasse ist die Genehmigung des Bundesamts einzuholen. 450 Verwaltungsbehörden 2009