{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-06-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2009-101_2009-06-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3260", "Checksum": "f09a154af9ac16a8ac1d822d17b09e1d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2009_101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 24.06.2009 AGVE_2009_101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 24.06.2009 AGVE_2009_101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 24.06.2009 AGVE_2009_101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung von Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen 1. und 2. 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Demgegenüber existiert keine gesetzliche\nBestimmung, welche die Festigkeit und die technischen Anforderungen an den Ausbau einer Privatstrasse regelt. Somit kann nicht gefordert werden, dass der B.-weg in irgendeiner Form ausgebaut, unterhalten oder sonst wie angepasst wird. (…)\nDass sich der B.-weg als gekiester «Feldweg» präsentiert, bewirkt nichts Gegenteiliges. Ebenso unerheblich ist, dass der B.-weg\nnicht auf der gesamten ausgemarchten Breite von 3 m gekiest ist.\nSoweit die Miteigentümer eine komfortablere Lösung wünschen, haben sie sich privatrechtlich zu verständigen.\n\n101 Bewilligung von Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen\n1. und 2. Klasse\n- Bindung des Regierungsrates an die Beurteilung durch das zuständige Bundesamt\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrates vom 24. Juni 2009 i.S. G. AG gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderats\nO.\n\nAus den Erwägungen\n\n4. Fehlende Genehmigung durch das Bundesamt\n4.1. Gemäss Art. 99 der Signalisationsverordnung vom\n5. September 1979 (SSV) bedarf das Anbringen und Ändern von\nStrassenreklamen der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde; vor der Erteilung der Bewilligung für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen 1. und 2. Klasse ist die Genehmigung des Bundesamts einzuholen.\n450 Verwaltungsbehörden 2009\n\nDie Kantone sind an die bundesrechtlichen Vorschriften gebunden. Das Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht\nvor (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1998). In diesem Sinn sind die Kantone beziehungsweise die kantonalen Behörden verpflichtet, bei der\nRechtsanwendung das übergeordnete Bundesrecht zu beachten.\nIm Gegensatz zu anderen Bundesgesetzen verlangt die SSV\nzwingend eine Genehmigung und nicht nur eine Anhörung der zuständigen Bundesbehörden. Im Fall einer blossen Pflicht, die Bundesbehörden anzuhören, könnten die kantonalen Behörden ohne\nweiteres entgegen dem gestellten Bundesantrag entscheiden, wobei\ndie Bundesbehörden auf den ihnen in diesen Verfahren geöffneten\nkantonalen Rechtsweg verwiesen werden könnten (vgl. dazu z.B.\nArt. 18m des Eisenbahngesetzes [EBG] vom 20. Dezember 1957 für\ndie kantonalen Bewilligungen der Nebenanlagen). Demgegenüber ist\ndie Genehmigung bundesrechtliche Voraussetzung für die Erteilung\neiner entsprechenden kantonalen Baubewilligung. Den kantonalen\nBehörden ist es damit aufgrund des Vorrangs des Bundesrechts versagt, ohne Genehmigung des Bundesamts für Strassen (ASTRA) eine\nStrassenreklame im Bereich der Nationalstrassen 1. und 2. Klasse zu\nbewilligen.\nDas ASTRA verweigerte die Zustimmung für einen Teil der beantragten Reklamepositionen (Positionen 2 bis 4 sowie 7 bis 9 und\nein Schild der Position 6; Schreiben des ASTRA …). An dieser Genehmigungsverweigerung hielt das ASTRA mit Stellungnahme vom\n1. Mai 2009 fest. Ohne einen Verstoss gegen das massgebende Bundesrecht zu begehen, ist es dem Regierungsrat demnach auch im Beschwerdeverfahren verwehrt, die Beschwerde der Beschwerdeführerin insoweit gutzuheissen, als sie die Erteilung der Baubewilligung\nfür die vom ASTRA nicht genehmigten Reklameanlagen begehrt.\n4.2. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme aus,\ndass die Rechtsweggarantie ein Verfahrensgrundrecht darstelle. Im\nKanton sei die Rechtsweggarantie umgesetzt. Der Zugang zu einem\nGericht sei gegeben. Der Regierungsrat habe genau gleich wie das\nVerwaltungsgericht – nota bene ein kantonales Gericht – zu entscheiden. Eine föderale Rücksichtnahme auf den Entscheid des Bun-\n2009 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 451\n\ndesamts für Strassen ASTRA käme einer Rechtsverweigerung gleich.\nIn föderaler Hinsicht spiele es keine Rolle, ob eine kantonale Regierung oder ein kantonales Gericht entscheide; es müsse ein Entscheid\ngefällt werden. Die Behauptung, erst auf Bundesebene könne die\nnotwendige Genehmigung des Bundesamts für Strassen ASTRA\nüberprüft werden, könne nicht stimmen.\nDieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Der Regierungsrat ist nämlich weder Aufsichtsbehörde des ASTRA, noch\nkommt ihm von Bundesrechts wegen eine Kompetenz zu, die Entscheidungen des ASTRA zu überprüfen beziehungsweise der Beschwerdeführerin an Stelle des ASTRA die notwendige Genehmigung zu erteilen. Vielmehr ist der Regierungsrat – wie dargelegt –\nans Bundesrecht gebunden und darf deshalb eine Baubewilligung für\nStrassenreklamen im Bereich von Nationalstrassen 1. und 2. Klasse\nnur bewilligen beziehungsweise eine Beschwerde auf Erteilung der\nBaubewilligung nur gutheissen, falls die bundesrechtlich verlangte\nGenehmigung des ASTRA vorliegt (Art. 99 SSV). Der Regierungsrat\nprüft die Beschwerde mit voller Kognition; er bleibt aber an das\nBundesrecht und den darin statuierten Genehmigungsvorbehalt gebunden. Dies mag zwar für die Beschwerdeführerin zur unbefriedigenden Konsequenz führen, dass der Genehmigungsentscheid,\nobwohl vom Gemeinderat eröffnet, von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nicht geändert werden kann und damit ihre Anfechtung\nbeim Regierungsrat ins Leere läuft.\n(…)\n\n"}