2009 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 449 öffentlichen Rettungsdiensten wie Sanität und Feuerwehr einen un- gehinderten Zugang zum Grundstück zu ermöglichen. (…) 5. b) Wie bereits dargelegt, findet § 44a ABauV nur soweit Anwendung, als es um die Beschaffenheit öffentlicher Strassen geht. Gleiches gilt, soweit es sich um die technische Ausgestaltung öffent- licher Strassen handelt. Demgegenüber existiert keine gesetzliche Bestimmung, welche die Festigkeit und die technischen Anforderun- gen an den Ausbau einer Privatstrasse regelt. Somit kann nicht ge- fordert werden, dass der B.-weg in irgendeiner Form ausgebaut, un- terhalten oder sonst wie angepasst wird. (…) Dass sich der B.-weg als gekiester «Feldweg» präsentiert, be- wirkt nichts Gegenteiliges. Ebenso unerheblich ist, dass der B.-weg nicht auf der gesamten ausgemarchten Breite von 3 m gekiest ist. Soweit die Miteigentümer eine komfortablere Lösung wünschen, ha- ben sie sich privatrechtlich zu verständigen. 101 Bewilligung von Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen 1. und 2. Klasse - Bindung des Regierungsrates an die Beurteilung durch das zustän- dige Bundesamt Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 24. Juni 2009 i.S. G. AG ge- gen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderats O. Aus den Erwägungen 4. Fehlende Genehmigung durch das Bundesamt 4.1. Gemäss Art. 99 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) bedarf das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen der Bewilligung der nach kantonalem Recht zu- ständigen Behörde; vor der Erteilung der Bewilligung für Strassenre- klamen im Bereich der Nationalstrassen 1. und 2. Klasse ist die Ge- nehmigung des Bundesamts einzuholen. 450 Verwaltungsbehörden 2009 Die Kantone sind an die bundesrechtlichen Vorschriften gebun- den. Das Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1998). In diesem Sinn sind die Kan- tone beziehungsweise die kantonalen Behörden verpflichtet, bei der Rechtsanwendung das übergeordnete Bundesrecht zu beachten. Im Gegensatz zu anderen Bundesgesetzen verlangt die SSV zwingend eine Genehmigung und nicht nur eine Anhörung der zu- ständigen Bundesbehörden. Im Fall einer blossen Pflicht, die Bun- desbehörden anzuhören, könnten die kantonalen Behörden ohne weiteres entgegen dem gestellten Bundesantrag entscheiden, wobei die Bundesbehörden auf den ihnen in diesen Verfahren geöffneten kantonalen Rechtsweg verwiesen werden könnten (vgl. dazu z.B. Art. 18m des Eisenbahngesetzes [EBG] vom 20. Dezember 1957 für die kantonalen Bewilligungen der Nebenanlagen). Demgegenüber ist die Genehmigung bundesrechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer entsprechenden kantonalen Baubewilligung. Den kantonalen Behörden ist es damit aufgrund des Vorrangs des Bundesrechts ver- sagt, ohne Genehmigung des Bundesamts für Strassen (ASTRA) eine Strassenreklame im Bereich der Nationalstrassen 1. und 2. Klasse zu bewilligen. Das ASTRA verweigerte die Zustimmung für einen Teil der be- antragten Reklamepositionen (Positionen 2 bis 4 sowie 7 bis 9 und ein Schild der Position 6; Schreiben des ASTRA …). An dieser Ge- nehmigungsverweigerung hielt das ASTRA mit Stellungnahme vom 1. Mai 2009 fest. Ohne einen Verstoss gegen das massgebende Bun- desrecht zu begehen, ist es dem Regierungsrat demnach auch im Be- schwerdeverfahren verwehrt, die Beschwerde der Beschwerdefüh- rerin insoweit gutzuheissen, als sie die Erteilung der Baubewilligung für die vom ASTRA nicht genehmigten Reklameanlagen begehrt. 4.2. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme aus, dass die Rechtsweggarantie ein Verfahrensgrundrecht darstelle. Im Kanton sei die Rechtsweggarantie umgesetzt. Der Zugang zu einem Gericht sei gegeben. Der Regierungsrat habe genau gleich wie das Verwaltungsgericht – nota bene ein kantonales Gericht – zu ent- scheiden. Eine föderale Rücksichtnahme auf den Entscheid des Bun- 2009 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 451 desamts für Strassen ASTRA käme einer Rechtsverweigerung gleich. In föderaler Hinsicht spiele es keine Rolle, ob eine kantonale Regie- rung oder ein kantonales Gericht entscheide; es müsse ein Entscheid gefällt werden. Die Behauptung, erst auf Bundesebene könne die notwendige Genehmigung des Bundesamts für Strassen ASTRA überprüft werden, könne nicht stimmen. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Der Regie- rungsrat ist nämlich weder Aufsichtsbehörde des ASTRA, noch kommt ihm von Bundesrechts wegen eine Kompetenz zu, die Ent- scheidungen des ASTRA zu überprüfen beziehungsweise der Be- schwerdeführerin an Stelle des ASTRA die notwendige Genehmi- gung zu erteilen. Vielmehr ist der Regierungsrat – wie dargelegt – ans Bundesrecht gebunden und darf deshalb eine Baubewilligung für Strassenreklamen im Bereich von Nationalstrassen 1. und 2. Klasse nur bewilligen beziehungsweise eine Beschwerde auf Erteilung der Baubewilligung nur gutheissen, falls die bundesrechtlich verlangte Genehmigung des ASTRA vorliegt (Art. 99 SSV). Der Regierungsrat prüft die Beschwerde mit voller Kognition; er bleibt aber an das Bundesrecht und den darin statuierten Genehmigungsvorbehalt ge- bunden. Dies mag zwar für die Beschwerdeführerin zur unbefrie- digenden Konsequenz führen, dass der Genehmigungsentscheid, obwohl vom Gemeinderat eröffnet, von den kantonalen Rechtsmittel- instanzen nicht geändert werden kann und damit ihre Anfechtung beim Regierungsrat ins Leere läuft. (…) 102 Gewässernutzungsgebühr - Frage des Vorliegens eines Sonderfalles gemäss § 17 WnD und der damit verbundenen Ermässigung der Nutzungsgebühr Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 2. Dezember 2009 i.S. Was- serfahrverein R.M. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt.