2008 Verwaltungsrechtspflegegesetz 501 IV. Verwaltungsrechtspflegegesetz 109 Unterzeichnungsbefugnis - Alle verfügungsberechtigten Mitarbeitenden des Kantons sind in das von der Staatskanzlei geführte Register der unterzeichnungsbefugten Personen einzutragen. - Mitarbeitende erhalten die Unterzeichnungsbefugnis bereits mit ich- rer Ermächtigung. - Der Registereintrag hat rein deklaratorischen Charakter. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 15. Oktober 2008 i.S. U.M. ge- gen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres Aus den Erwägungen 1.4. Zwischen § 20 und § 31 Abs. 2 des Organisationsgesetzes (Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung) vom 26. März 1985 besteht in dem Sinn ein Spannungs- verhältnis, dass gemäss § 20 der Regierungsrat die Unterzeichnungs- befugnis (allein) regelt und die Staatskanzlei darüber ein Register führt, während gemäss dem Wortlaut von § 31 Abs. 2 Organisations- gesetz die Departemente ihrerseits berechtigt werden, selber weitere Personen für deren Aufgabenkreis zur Unterschrift zu ermächtigen. Die alleinige Kompetenz des Regierungsrats, die Unterzeich- nungsbefugnis der Mitarbeitenden selber zu regeln, wurde durch die Neufassung von § 31 Organisationsgesetz eingeschränkt. Zwar sah schon die ursprüngliche Fassung von § 31 Abs. 1 Organisationsge- setz vor, weiteren Personen (d.h. Chefbeamten) die Unterzeichnungs- befugnis für ihren Aufgabenbereich zu verleihen, die Ermächtigung musste aber vom Regierungsrat selber erteilt werden (a§ 31 Abs. 1 Organisationsgesetz [in der bis zum 1. August 2005 gültigen Fas- sung]).