Die Aufsichtsanzeige kann unabhängig vom Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung erhoben werden. Der Schulrat des Bezirks B. hätte im vorliegenden Fall nicht auf die Beschwerde eintreten, sondern diese als Aufsichtsanzeige entgegennehmen müssen. Mit seinem Entscheid vom 23. April 2008 hat der Bezirksschulrat B. aber seinerseits ein Anfechtungsobjekt geschaffen. Auf die Beschwerde der Schulpflege W. wird deshalb eingetreten. (…) 2008 Gemeinderecht 491 III. Gemeinderecht 105 Gemeindeversammlung; Enthaltungen sind bei den Abstimmungen nicht auszuzählen.