) nicht beschwerdefähig ist. Diese Praxis wurde vom Schulrat des Bezirks B. in seinem Entscheid vom 13. November 2007 auch nicht bestritten. Der Bezirksschulrat B. ist aber auf die „Beschwerde“ von L. K. eingetreten, weil er die Pflicht der Schulpflege W., eine dem Einzelfall angemessenen Lösung zu treffen, als verletzt erachtet hat. Er hat in seiner Stellungnahme vom 27. August 2008 aber zu Recht darauf hingewiesen, dass die Anordnungen der Schulbehörde, wenn nicht mittels Beschwerde, in jedem Fall aber aufsichtsrechtlich überprüft werden können. Die Aufsichtsanzeige kann unabhängig vom Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung erhoben werden.