Ein Merkmal von schulinternen Anordnungen ist, dass sie formlos ergehen, da sie in Erfüllung gesetzlicher Vorschriften (Verordnung über die Schülerzahlen der Abteilungen und die Zuteilung der Lektionen an der Volksschule und an Kindergärten vom 12. Januar 2005 (SAR 421.336), Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004 (SAR 411.211), etc. oder in einem Sonderstatusverhältnis erfolgen. Das Recht beziehungsweise die Pflicht eines Schulkindes, die Schule zu besuchen, wird durch eine solche Anordnung nicht tangiert, weshalb eine Schulhauszuteilung nach kantonaler Praxis (AGVE 1994 S. 631ff.) nicht beschwerdefähig ist.