scheid des Schulrats des Bezirks B., die Schulhauszuteilung der Schulpflege W. aufzuheben, ist diese in ihrem schutzwürdigen, behördenspezifischen Interesse berührt und damit im Sinne von § 38 Abs. 2 VRPG zur Beschwerde legitimiert. bb) Ein Merkmal von schulinternen Anordnungen ist, dass sie formlos ergehen, da sie in Erfüllung gesetzlicher Vorschriften (Verordnung über die Schülerzahlen der Abteilungen und die Zuteilung der Lektionen an der Volksschule und an Kindergärten vom 12. Januar 2005 (SAR 421.336), Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004 (SAR 411.211), etc. oder in einem Sonderstatusverhältnis erfolgen.