Dieses liegt vor, wenn der Selbstverantwortungsbereich einer Behörde durch den Entscheid der übergeordneten Instanz tangiert wird (Merker, a.a.O. Rz 198). Wird durch einen Entscheid einer übergeordneten Behörde in einen in die organisatorische Zuständigkeit fallenden Bereich einer untergeordneten Behörde eingegriffen, so ist diese zur Beschwerde legitimiert. Bei der Klassenverteilung oder Schulhauszuteilungen handelt es sich zweifelsfrei um organisatorische Entscheidungen, die in den Selbstverantwortungsbereich einer Schulpflege fallen. Mit dem Ent- 2008 Schulrecht 489