schutzwürdiges Interesse am Verfahrensausgang nachweisen kann (Merker, a.a.O. § 38 Rz 195). Um Beschwerde erheben zu können genügt es nicht, dass die Vorinstanz ein öffentliches Interesse geltend macht; es muss ein behördenspezifisches Interesse vorliegen. Dieses liegt vor, wenn der Selbstverantwortungsbereich einer Behörde durch den Entscheid der übergeordneten Instanz tangiert wird (Merker, a.a.O. Rz 198). Wird durch einen Entscheid einer übergeordneten Behörde in einen in die organisatorische Zuständigkeit fallenden Bereich einer untergeordneten Behörde eingegriffen, so ist diese zur Beschwerde legitimiert.