2. a) Gemäss § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG; SAR 271.100) kann jedermann Verfügungen und Entscheide anfechten, der ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht. Nach § 38 Abs. 2 VRPG kann die als Vorinstanz beteiligte Behörde nur dann gegen Entscheide der oberen Instanz Beschwerde führen, wenn sie ein eigenes Interesse hat, oder wenn ihr die Beschwerdebefugnis durch besondere Bestimmung verliehen wird. b) aa) Im vorliegenden Verfahren hat eine Behörde, die Schulpflege W., Beschwerde gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks B. erhoben.