2008 Schulrecht 487 II. Schulrecht 104 Beschwerdebefugnis der Voristanz. Schulhauszuteilung ist eine organisatorische Massnahme. - Die Vorinstanz ist zur Beschwerde befugt, wenn sie durch den Entscheid der übergeordneten Instanz in ihrem Selbstverantwortungsbereich berührt ist. - Schulinterne Anordnungen sind nicht mit Beschwerde anfechtbar Entscheid des Regierungsrats vom 5. November 2008 i.S. Schulpflege W. gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks B. Sachverhalt