{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-11-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2008-104_2008-11-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3371", "Checksum": "df6f6fe4f3f778cec24b9cf4589b1828"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2008_104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 05.11.2008 AGVE_2008_104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 05.11.2008 AGVE_2008_104"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 05.11.2008 AGVE_2008_104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdebefugnis der Voristanz. 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Schulhauszuteilung ist eine organisatorische Massnahme.\n- Die Vorinstanz ist zur Beschwerde befugt, wenn sie durch den Entscheid der übergeordneten Instanz in ihrem Selbstverantwortungsbereich berührt ist.\n- Schulinterne Anordnungen sind nicht mit Beschwerde anfechtbar\n\nEntscheid des Regierungsrats vom 5. November 2008 i.S. Schulpflege W.\ngegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks B.\n\nSachverhalt\n\nA. Am 15. Juni 2007 teilte die Schulpflege W. der Familie K.\nmit, dass L. K. in die erste Klasse des Schulhauses J. eingeschult\nwerde. (…)\nDie Zusteilung erfolgte formlos, dennoch erhoben die Eltern\nBeschwerde beim Schulrat des Bezirks B.\nB. (…) Der Schulrat des Bezirks B. trat auf diese Beschwerde\nein und wies die Schulpflege W. mit Entscheid vom 23. April 2008\nan, L. K. in das Schulhaus H. umzuteilen.\nC. Mit Eingabe vom 4. Juni 2008 erhob die Schulpflege W. (im\nFolgenden: Beschwerdeführerin) gegen den am 15. Mai 2008 eingegangenen Entscheid des Schulrats des Bezirks B. fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat und stellte den Antrag, es sei der Entscheid des Bezirksschulrats B. aufzuheben. Eventualiter sei zu entscheiden, ob schulorganisatorische Massnahmen beim Bezirksschulrat anfechtbar seien oder nicht.\n(...)\n488 Verwaltungsbehörden 2008\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Gemäss § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG; SAR 271.100) kann jedermann Verfügungen und Entscheide anfechten, der ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht. Nach § 38 Abs. 2 VRPG kann\ndie als Vorinstanz beteiligte Behörde nur dann gegen Entscheide der\noberen Instanz Beschwerde führen, wenn sie ein eigenes Interesse\nhat, oder wenn ihr die Beschwerdebefugnis durch besondere Bestimmung verliehen wird.\nb) aa) Im vorliegenden Verfahren hat eine Behörde, die Schulpflege W., Beschwerde gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks B. erhoben. Die Behördenbeschwerde ist die Beschwerde einer\nVerwaltungsstelle, die gestützt auf eine gesetzliche Ordnung regelhaft in ihre Zuständigkeit fallende Materien durch einen Verwaltungsakt entscheidet, gegen den Entscheid einer Behörde desselben\nRechtsträgers (Michael Merker; Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, § 38 Abs. 2 Rz 190). Nach dem\nWortlauf des Gesetzes verleiht § 38 Abs. 2 VRPG der als Vorinstanz\nam Verfahren beteiligten Behörde die Partei- und Prozessfähigkeit,\nsofern sie ein eigenes, nach der Praxis des Verwaltungsgerichts auch\nschutzwürdiges Interesse am Verfahrensausgang nachweisen kann\n(Merker, a.a.O. § 38 Rz 195). Um Beschwerde erheben zu können\ngenügt es nicht, dass die Vorinstanz ein öffentliches Interesse geltend\nmacht; es muss ein behördenspezifisches Interesse vorliegen. Dieses\nliegt vor, wenn der Selbstverantwortungsbereich einer Behörde durch\nden Entscheid der übergeordneten Instanz tangiert wird (Merker,\na.a.O. Rz 198).\nWird durch einen Entscheid einer übergeordneten Behörde in\neinen in die organisatorische Zuständigkeit fallenden Bereich einer\nuntergeordneten Behörde eingegriffen, so ist diese zur Beschwerde\nlegitimiert.\nBei der Klassenverteilung oder Schulhauszuteilungen handelt es\nsich zweifelsfrei um organisatorische Entscheidungen, die in den\nSelbstverantwortungsbereich einer Schulpflege fallen. Mit dem Ent-\n2008 Schulrecht 489\n\n"}