Es besteht daher kein Raum für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung; ob das Bauvorhaben mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist, muss somit nicht geprüft 478 Verwaltungsbehörden 2008 werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das Argument des Beschwerdeführers, die Liegenschaft solle landwirtschaftlich genutzt werden und dass damit den raumplanerischen Interessen Rechnung getragen werde, fehl geht, handelt es sich bei der geplanten Nutzung doch unbestrittenermassen um zonenwidrige Hobbylandwirtschaft bzw. um eine Wohnnutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken.