Umgekehrt ist einer Baute, deren Rohbau I nicht mehr zu mindestens zwei Dritteln wieder verwendbar ist, ohne Weiteres die Berufung auf die Besitzstandsgarantie zu verweigern (vgl. RRB Nr. …; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. November 2003, in: LGVE 2004 II Nr. 7). 3.4. Anlässlich der Augenscheinsverhandlung vom 31. Juli 2007 hat sich bezüglich des Zustandes der Liegenschaft das folgende Bild gezeigt bzw. es wurden im Wesentlichen die folgenden Ausführungen zum geplanten Umbau gemacht: Die Nord-West-Fassade des Wohnteils hat vom Fundament her eine Neigung nach aussen, was bedingt, dass die Tragkonstruktion mit Beton unterfangen werden muss;