gesprochen werden kann (vgl. auch Art. 24d RPG, wo es als ausreichend erachtet wird, dass eine Baute "in ihrer Substanz erhalten" ist; vgl. Bernhard Waldmann/Peter Hänni, a.a.O., Art. 24d N8). Damit kann bei einer Baute, welcher die Betriebstüchtigkeit – gemessen an ihrer Zwecksetzung – offensichtlich abgesprochen werden muss, offen bleiben, ob letztlich der sog. Rohbau I zu zwei Dritteln tatsächlich noch vorhanden ist. Umgekehrt ist einer Baute, deren Rohbau I nicht mehr zu mindestens zwei Dritteln wieder verwendbar ist, ohne Weiteres die Berufung auf die Besitzstandsgarantie zu verweigern (vgl. RRB Nr. …;