RPG kommt wie vorerwähnt nur auf Bauten und Anlagen zur Anwendung, die erstens ausserhalb der Bauzone liegen, zweitens unter dem "alten" Recht rechtmässig erstellt oder geändert wurden, drittens eine Rechtsänderung erfahren haben und infolge dieser zonenwidrig geworden sind und viertens noch bestimmungsgemäss nutzbar sind. Für das letztere Kriterium rechtfertigt es sich, in Präzisierung der bisherigen kantonalen Rechtsprechung nebst dem mehrheitlich intakten Rohbau I die Betriebstüchtigkeit der Baute im Sinne der obigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Ausführungen des Bundesamtes für Raumentwicklung vorauszusetzen, damit insgesamt von einer bestimmungsgemäss nutzbaren Baute