Jedenfalls müssen auch in solchen Verhältnissen intakte ´tragende´ Konstruktionen in einem weiten Sinne verstanden werden, wenn von einem bestimmungsgemäss nutzbaren Wohnraum gesprochen werden soll." Weiter führte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 24. Januar 1994 (1A.76/1993) aus: "Die vorhandenen Fotografien zeigen den stark verwahrlosten Zustand der Gebäude. Angaben in den Berichten zeigen den schlechten technischen Zustand auf. Zum Teil sind die Fussböden durchgebrochen. Die innere Tragkonstruktion ist in beträchtlichem Umfang zerstört. Die Aussenwände weisen erhebliche Beschädigungen auf.