ren Worten … die Baute – gemessen an ihrer Zwecksetzung – noch betriebstüchtig´ sei. Es erscheint fraglich, ob für eine betriebstüchtige Wohnbaute tatsächlich nur gerade die erwähnten elementarsten Bauteile erforderlich sind. Das Verwaltungsgericht mag die Anforderungen mit Blick auf die Berggebiete formuliert haben, wo die Landwirte unter kargen Bedingungen wechselnde zeitweilige Unterkünfte auf verschiedener Höhe benützen. Jedenfalls müssen auch in solchen Verhältnissen intakte ´tragende´ Konstruktionen in einem weiten Sinne verstanden werden, wenn von einem bestimmungsgemäss nutzbaren Wohnraum gesprochen werden soll.