Das Bundesgericht hat sich hierzu in seinem Urteil vom 9. März 1993 (1A.173/1992 E. 3d) wie folgt geäussert: "Damit ein Wohnhaus bestimmungsgemäss nutzbar sei, verlangt das Verwaltungsgericht, dass ´die tragenden Konstruktionen, Fussböden und Dach mehrheitlich intakt, Fenster und Türen vorhanden, Kücheneinrichtungen, wenn auch äusserst einfach, und Kaminanlage betriebstüchtig, zumindest aber sanierungswürdig´ seien, ´mit ande- 474 Verwaltungsbehörden 2008