RPG kommt gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sowie Art. 41 RPV nur auf Bauten und Anlagen zur Anwendung, die erstens ausserhalb der Bauzone liegen, zweitens unter dem "alten" Recht rechtmässig erstellt oder geändert wurden, drittens eine Rechtsänderung erfahren haben und infolge dieser zonenwidrig geworden sind und viertens noch bestimmungsgemäss nutzbar sind. Der Wiederaufbau setzt nach Art. 42 Abs. 4 RPV zusätzlich voraus, dass an der Nutzung der Baute ein ununterbrochenes Interesse besteht (vgl. Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 24c N 4; Bundesamt für Raumentwicklung [ARE], Bewilligungen nach Art. 24c RPG, S. 5; ZBl 3/2005, S. 162).