die Abteilung für Baubewilligungen habe es aber unterlassen, den Zustand der relevanten Bauteile einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen, obwohl der Architekt des Beschwerdeführers die massgebende Bausubstanz als zu 80% brauchbar bezeichnet habe. Weil im Übrigen die Liegenschaft landwirtschaftlich genutzt werden solle, werde auch den raumplanerischen Interessen Rechnung getragen. 3.3. Art. 24c RPG kommt gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sowie Art.