Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Abteilung für Baubewilligungen erachte den oberflächlich betrachteten Zustand von Teilen des Hauses als massgebend, obwohl dies bezüglich der Frage der Benutzbarkeit nicht relevant sei. Entscheidend sei alleine, ob das Grundkonstrukt des Gebäudes überwiegend noch brauchbar sei oder nicht; die Abteilung für Baubewilligungen habe es aber unterlassen, den Zustand der relevanten Bauteile einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen, obwohl der Architekt des Beschwerdeführers die massgebende Bausubstanz als zu 80% brauchbar bezeichnet habe.