Die Abteilung für Baubewilligungen wies das Gesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Baute könne aufgrund ihres schlechten baulichen Zustands – wie bereits im rechtskräftigen Vorentscheidgesuch vom (…) festgehalten – keinesfalls mehr als bestimmungsgemäss nutzbar bezeichnet werden und sei daher als Abbruchobjekt einzustufen; zudem spreche der Umstand, dass das gesamte umliegende Gebiet, mit Ausnahme der direkten Umgebung der Baute in einer Landschaftsschutzzone liege, eher gegen eine Weitererhaltung der Baute. 2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 473