41 RPV an sich erfüllt. Strittig ist aber die Frage, ob die Liegenschaft noch bestimmungsgemäss nutzbar ist, wie dies Art. 24c Abs. 1 RPG voraussetzt. 3.2. Die Abteilung für Baubewilligungen wies das Gesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Baute könne aufgrund ihres schlechten baulichen Zustands – wie bereits im rechtskräftigen Vorentscheidgesuch vom (…) festgehalten – keinesfalls mehr als bestimmungsgemäss nutzbar bezeichnet werden und sei daher als Abbruchobjekt einzustufen;