Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die Liegenschaft ursprünglich rechtmässig erstellt worden ist. Weil überdies davon ausgegangen werden kann, dass die Liegenschaft bereits im Jahre 1972 – im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen (alt Gewässerschutzgesetz) und damit der erstmaligen Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet – keinen eigentlichen landwirtschaftlichen Betrieb bzw. kein landwirtschaftliches Gewerbe mehr beherbergte, wären die Voraussetzungen für die Anwendung der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 41 RPV an sich erfüllt.