{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-12-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2008-100_2007-12-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3367", "Checksum": "c2aa9b6f53844dc7fbeff1431db87c2b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2008_100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 12.12.2007 AGVE_2008_100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 12.12.2007 AGVE_2008_100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 12.12.2007 AGVE_2008_100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Renovation einer ehemals landwirtschaftlichen Liegenschaft zu nichtlandwirtschaftlichen Wohnzwecken und für die Hobbylandwirtschaft.\nBestimmungsgemässe Nutzbarkeit der Liegenschaft und damit Anwendung der Besitzstandsgarantie verneint."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:13", "Checksum": "c95fca15e9a3cf9e5718e7d05d8dd72a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 12.12.2007 AGVE_2008_100\nRegeste:\nRenovation einer ehemals landwirtschaftlichen Liegenschaft zu nichtlandwirtschaftlichen Wohnzwecken und für die Hobbylandwirtschaft.\nBestimmungsgemässe Nutzbarkeit der Liegenschaft und damit Anwendung der Besitzstandsgarantie verneint.\n\n2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 471\n\nI. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht\n\n100 Renovation einer ehemals landwirtschaftlichen Liegenschaft zu nichtlandwirtschaftlichen Wohnzwecken und für die Hobbylandwirtschaft.\nBestimmungsgemässe Nutzbarkeit der Liegenschaft und damit Anwendung der Besitzstandsgarantie verneint.\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrates vom 12. Dezember 2007 i.S. R.E.\ngegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderates R.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Bauvorhaben\nDer Beschwerdeführer beabsichtigt, die ehemals landwirtschaftliche Liegenschaft (…) in R. käuflich zu erwerben und vollständig\nunter Einbezug des angebauten Ökonomieteils zu renovieren sowie\nan die Kanalisation anzuschliessen. Die nichtlandwirtschaftliche\nWohnnutzung würde über den bisherigen Wohnteil hinaus teilweise\nin den Ökonomieteil ausgedehnt (Küche, Waschen/Vorrat, Estrich);\nim Ökonomieteil blieben zum Zweck der Hobbylandwirtschaft bzw.\n-tierhaltung ein Teil des Tenns, zwei kleinere Stallungen, eine\nRemise und deckenlastig das Dürrfutterlager bestehen bzw. würden\nebenfalls renoviert.\n2. Zonierung\nDie Parzelle Nr. (…) liegt laut geltendem Kulturlandplan der\nGemeinde R. (…) in der Landwirtschaftszone, überlagert mit Landschaftsschutz. Das strittige Bauobjekt ist von der Schutzüberlagerung\nausgenommen.\n(…)\n472 Verwaltungsbehörden 2008\n\n3. Besitzstandsgarantie\n3.1. Gemäss Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss\nnutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht\nmehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.\nDer Anwendungsbereich dieser Bestimmung wird durch Art. 41 der\nRaumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 beschränkt auf\nBauten, die in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt\noder geändert wurden, durch die nachträgliche Änderung von\nErlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind. Die so\ngeschützten Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der\nzuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert\noder wiederaufgebaut werden. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit\nmit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c\nAbs. 2 RPG).\nIm konkreten Fall ist unbestritten, dass die Liegenschaft ursprünglich rechtmässig erstellt worden ist. Weil überdies davon ausgegangen werden kann, dass die Liegenschaft bereits im Jahre 1972\n– im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen (alt\nGewässerschutzgesetz) und damit der erstmaligen Trennung von\nBaugebiet und Nichtbaugebiet – keinen eigentlichen landwirtschaftlichen Betrieb bzw. kein landwirtschaftliches Gewerbe mehr beherbergte, wären die Voraussetzungen für die Anwendung der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 41 RPV an sich erfüllt. Strittig ist aber die\nFrage, ob die Liegenschaft noch bestimmungsgemäss nutzbar ist, wie\ndies Art. 24c Abs. 1 RPG voraussetzt.\n3.2. Die Abteilung für Baubewilligungen wies das Gesuch des\nBeschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, die\nBaute könne aufgrund ihres schlechten baulichen Zustands – wie\nbereits im rechtskräftigen Vorentscheidgesuch vom (…) festgehalten\n– keinesfalls mehr als bestimmungsgemäss nutzbar bezeichnet werden und sei daher als Abbruchobjekt einzustufen; zudem spreche der\nUmstand, dass das gesamte umliegende Gebiet, mit Ausnahme der\ndirekten Umgebung der Baute in einer Landschaftsschutzzone liege,\neher gegen eine Weitererhaltung der Baute.\n2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 473\n\n"}