Insofern musste die Schulpflege nicht alle möglichen Varianten prüfen, wenn ihr doch die mit der Sache befasste Fachperson klar eine Zuweisung in ein Schulheim vorschlug (Urteil des Bundesgerichts 5C.71/2005/blb vom 26. April 2005, E. 3.4). Dass sich die Heimplatzierung durch die Schulpflege als richtig erweist, zeigt auch die Tatsache, dass der Beistand der Vormundschaftsbehörde B. kürzlich beantragte, es sei der Mutter die Obhut zu entziehen und der Beschwerdeführer in der Sonderschule zu belassen. (…) 2007 Gemeinderecht 465 III. Gemeinderecht