Die von der Schulpflege angeordnete Massnahme, die auf Empfehlung einer ausgewiesenen Fachperson beruht, kann somit als geeignet, erforderlich und zumutbar eingestuft werden. Anzufügen ist, dass der als verletzt gerügte Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht bedeutet, dass die einschneidendsten Massnahmen erst nach Anwendung, Ausschöpfung und Misserfolg aller schwächeren Massnahmen angeordnet werden dürfen. Insofern musste die Schulpflege nicht alle möglichen Varianten prüfen, wenn ihr doch die mit der Sache befasste Fachperson klar eine Zuweisung in ein Schulheim vorschlug (Urteil des Bundesgerichts 5C.71/2005/blb vom 26. April 2005, E. 3.4).