In casu erwies sich die Heimplatzierung somit als erforderlich, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Zur Zumutbarkeit ist zu sagen, dass die regelmässige Erfüllung der Schulpflicht und die Förderung des Kindeswohls im vorliegenden Fall als wichtiger einzustufen sind als die Beeinträchtigungen, welche die Heimplatzierung von Montag bis Freitag für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn mit sich bringen. Die von der Schulpflege angeordnete Massnahme, die auf Empfehlung einer ausgewiesenen Fachperson beruht, kann somit als geeignet, erforderlich und zumutbar eingestuft werden.