Sofern diese Massnahme nicht greife, müsse der Knabe in ein Schulheim versetzt werden. Die Einweisung des Beschwerdeführers in das Sonderschulheim bezweckte bzw. bezweckt einerseits die regelmässige Erfüllung der Schulpflicht und andererseits die Stabilisierung und Förderung des seelischen Wohlbefindens des Beschwerdeführers. Wie sich dem ausführlichen Bericht der beiden Fachpersonen der Sonderschule vom 5. Juli 2006 entnehmen lässt, ist der Beschwerdeführer auf gutem Weg, diese Ziele zu erreichen. Die Heimeinweisung bewirkt also den gewünschten Erfolg und erweist sich somit als zwecktauglich.