Diese Frage kann aber heute insofern beantwortet werden, als dass nachfolgend geprüft wird, ob die Heimeinweisung als verhältnismässig einzustufen ist oder nicht. Falls sich die Zuweisung in das Sonderschulheim als verhältnismässig erweist, fällt eine integrative Schulung (vgl. dazu die Voraussetzungen gemäss § 3 V Sonderschulung) von vornherein ausser Betracht. (…) d) dd) Die Schulpflege stützte sich bei ihrem Entscheid, den Beschwerdeführer der Sonderschule zuzuweisen, auf die Empfehlung des Schulpsychologen, J. G., der sich ganz klar für eine Versetzung in ein Schulheim aussprach.