Sonderschulung sind in casu die weiteren Voraussetzungen der vorerwähnten Bestimmung auch erfüllt: So lag vor der Zuweisung in die Sonderschule eine Abklärung des Schulpsychologen (lit. c) vor und bei der Sonderschule handelt es sich um eine vom Kanton anerkannte Einrichtung (lit. d). Die Frage, ob eine integrative Schulung möglich gewesen wäre, mussten sich die Vorinstanzen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht stellen, da die V Sonderschulung noch nicht in Kraft war. Diese Frage kann aber heute insofern beantwortet werden, als dass nachfolgend geprüft wird, ob die Heimeinweisung als verhältnismässig einzustufen ist oder nicht.