g V Sonderschulung leidet und die Vorinstanzen somit zu Recht davon ausgegangen sind, dass der Beschwerdeführer sonderschulbedürftig ist. Besonders hervorzuheben sind dabei einerseits die Aussagen des Schulpsychologen, J. G., wonach beim Beschwerdeführer psychosozial, systemisch bedingte Gründe für die Schulverweigerung vorlägen und die psychologische Arbeit mit dem Beschwerdeführer fast keine Wirkung zeige und andererseits die Aussagen des von der Beschwerdeführerin herbeigezogenen Psychologen und Psychotherapeuten, W. H., wonach dieser bei allen seinen Vorschlägen auf die Notwendigkeit einer mehrmals wöchentlich stattzufindenden Psychotherapie für T. hinweist.