gelistet waren. c) Gestützt auf die Ausführungen und Empfehlungen in den Berichten der Sachverständigen kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass der Beschwerdeführer unter einer schweren sozialen Beeinträchtigung im Sinne von § 15 Abs. 2 lit. g V Sonderschulung leidet und die Vorinstanzen somit zu Recht davon ausgegangen sind, dass der Beschwerdeführer sonderschulbedürftig ist.